Erneuter HFC-Einspruch: Erfolgsaussichten weiterhin gering

Zum dritten Mal hat der Hallesche FC am Sonntag Einspruch gegen die Spielwertung der Partie gegen Preußen Münster eingelegt und zieht damit nun vor das DFB-Bundesgericht. Allerdings sind die Erfolgsaussichten auch in der dritten Instanz weiterhin gering.

"Es ist keine Schiedsrichterentscheidung"

Der Hallescher FC lässt nichts unversucht. Nachdem das DFB-Sportgericht den Einspruch der Saalestädter zuletzt zweimal abgewiesen hatte, zieht der Klub nun vor das Bundesgericht des DFB. "Wir sind nicht zufrieden mit den Argumenten aus der mündlichen Begründung des DFB", begründet HFC-Sportdirektor Ralf Heskamp gegenüber dem MDR und erklärt: "Wir halten den Einspruch für keineswegs aussichtslos und sind weiterhin von unserer Bewertung der Dinge überzeugt."

Realistisch betrachtet sind die Aussichten auf einen Erfolg aber eher gering, wie der Hallenser Anwalt für Sportrecht Björn Fehse bereits im September im Gespräch mit unserer Redaktion erläutert hatte: "Das Problem ist, dass ein Schiedsrichter nur die Erlaubnis erteilt, das Spielfeld zu verlassen, dies aber nicht selbst anweisen kann. Es ist daher keine Schiedsrichter-Entscheidung." Ein Regelverstoß bei der unübersichtlichen Auswechslung, als erst der Tausch beim SC Preußen und Sekunden später HFC-Wechsel auf der Tafel angezeigt wurde, lag somit nicht vor. Anders wäre es gewesen, wenn bei Münster zum Zeitpunkt des 2:2 zwölf Spieler auf dem Platz gestanden hätten.

"Normalerweise ist der Schiedsrichter Herr des Geschehens, hier ist es nur Assistent", fügte Fehse im Detail hinzu, dass der Auswechselvorgang nicht im Machtbereich des Unparteiischen liegt – und auch nicht soll: "Er überprüft gar nicht, ob der richtige Spieler runter ist oder nicht. Er verlässt sich auf die Anzeige." Und auf der Anzeige stand die Nummer neun, die HFC-Stürmer Pascal Sohm nun einmal unzweifelhaft trug. Dass der Schiedsrichter und auch Sohm fälschlicherweise der Annahme waren, die angezeigte Rückennummer würde dem HFC-Stürmer gelten (gemeint war eigentlich Münsters Rufat Dadashov, der ebenfalls die 9 trägt), sei ein "Kommunikationsproblem" gewesen. Dafür könne man aber nicht den Unparteiischen belangen, sondern müsse die Schuld auch bei den Spielern suchen, so Fehse.

Wiederholungsspiel unwahrscheinlich

"Michael Bacher hat Pascal Sohm nicht vom Platz geschickt, sondern ihm erlaubt, zu gehen. Und der Spieler hat das angenommen, das ist ein feiner Unterschied", erklärte der Fachanwalt und wies darauf hin, dass der Spieler gleichermaßen dem Missverständnis unterlag. Spieler können sich schließlich auch weigern, den Platz zu verlassen, selbst wenn ihr Trainer sie dazu auffordert: Der Schiedsrichter ist dann allerdings machtlos und muss weiterspielen lassen.

Eine Wiederholung der letzten acht Minuten hält Fehse für "ziemlich unwahrscheinlich", zumal nicht gewährleistet wäre, dass exakt dieselben 22 Spieler wieder zum Einsatz kommen könnten. "Es wäre nur möglich, das Spiel neu beginnen zu lassen", so Fehse, der darin aber auch kaum Aussichten auf Erfolg sieht: "Normalerweise sind Sportgerichte so aufgestellt, dass sie sich am Regelwerk entlang orientieren. Sie werden also prüfen, ob der Schiedsrichter zu belangen ist. Und hier ist es nicht sein Tätigkeitsbereich."

"Die Spieler haben die Pflicht"

Fehse stützt sich dabei auf Regel 3, in der der Auswechselvorgang geregelt ist. Darin heißt es unter anderem: "Weigert sich ein Spieler, der ausgewechselt werden soll, das Spielfeld zu
verlassen, läuft das Spiel weiter." Von dieser Regelung hätte Sohm Gebrauch machen können – wenn er nicht davon ausgegangen wäre, dass die angezeigte 9 auf der Auswechseltafel ihm galt. Darüber hinaus hätte auch Terrence Boyd beim Schiedsrichter um Erlaubnis für seine Auswechslung bitten müssen. Sonst würde es möglicherweise ganz andere Fälle geben: Spieler können bei schlechtem Spielverlauf für das eigene Team einfach das Feld verlassen, um nachher mit dem Argument der Unterzahl zu reagieren. Deswegen spielt es für die Entscheidung des DFB-Sportgerichts auch keine Rolle, dass der HFC zum Zeitpunkt des Gegentores nur zu Zehnt war.

"Solange die Mindestanzahl von sieben Spielern nicht unterschritten wird, kann der Schiedsrichter nichts machen", erklärte Fehse. Ein negativer Einfluss auf das Spielgeschehen zählt somit zum Selbstverschulden. "Die Spieler haben die Pflicht, sich die Erlaubnis zu holen. Wenn es zum Normalfall wird, dass sie gehen, wenn sie es auf der Anzeigetafel sehen, dann passieren eben solche Geschichten", wies Fehse darauf hin, dass eine striktere Befolgung der Regeln dem Missverständnis vorgebeugt hätte. Hätten sich nämlich zwei Spieler zur Auswechslung bei Bacher gemeldet, wäre dem Schiedsrichter der Fehler vermutlich aufgefallen. So aber wird der erneute Einspruch des Hallesche FC auch weiterhin keine großen Erfolgsaussichten haben. Zumal Stephan Oberholz, stellvertretender Vorsitzender des DFB-Sportgerichts, bereits darauf verwies, dass Tatsachenentscheidungen des Unparteiischen, "grundsätzlich nicht anfechtbar" sein. Das wird das Bundesgericht unter der Leitung von Achim Späth kaum anders sehen.

   

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