Kurzarbeitergeld wohl auch bei freiwilligem Abbruch
Wie kann die Saison fortgesetzt werden und was passiert bei einem Abbruch? Es sind Fragen wie diese, die momentan diskutiert werden. Eine weitere: Haben die Klubs auch bei einem freiwilligen Abbruch der Saison Anspruch auf Kurzarbeitergeld? Ein Arbeitsmarktexperte klärt auf.
18 Drittligisten beantragten Kurzarbeit
Als die Saison Mitte März unterbrochen wurde, meldeten bis auf die SpVgg Unterhaching und die U23 des FC Bayern München alle Drittligisten Kurzarbeit an, um die Personalkosten zu senken. Sollte die Saison abgebrochen werden, obwohl die Behörden einen Spielbetrieb erlaubt hätten, haben die Klubs wohl weiterhin Anspruch auf das Kurzarbeitergeld: "Auch wenn die rechtliche Möglichkeit besteht, das Geschäft wieder zu öffnen oder in diesem Fall den Spielbetrieb in der 3. Liga mit Geisterspielen fortzusetzen, ist das ohne Belang", erklärt Holger Schäfer, Arbeitsmarktexperte vom Institut der Deutschen Wirtschaft in der "SportBild".
Begründete Notwendigkeit entscheidend
Entscheidend sei demnach alleine, "ob eine vorübergehende, wirtschaftlich begründete Notwendigkeit auf Kurzarbeit besteht. Wenn das in der 3. Liga der Fall ist, weil zum Beispiel die Zuschauereinnahmen fehlen, und die Vereine deshalb freiwillig auf Abbruch entscheiden, verfällt damit nicht ihr Anspruch auf Kurzarbeitergeld für ihre Angestellten", so Schäfer. Die Entscheidung, ob die Saison fortgesetzt oder abgebrochen wird, liegt beim DFB. Das letzte Wort haben die Gesundheitsbehörden vor Ort.