BGH-Urteil: Vereine müssen weiter für Fehlverhalten ihrer Fans zahlen

Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) darf Vereine weiterhin wegen des Verhaltens ihrer Anhänger mit Geldstrafen belegen – das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag, nachdem Ex-Drittligist Carl Zeiss Jena mit dem Leitsatz "Keine Strafe ohne Schuld" geklagt hatte.

Strafen als Präventivmaßnahme

Nach Ansicht des BGH würden durch die Geldstrafen keine elementaren Grundsätze der Rechtsordnung verletzt werden. Die Strafen sollen die Vereine demnach präventiv dazu anhalten, zukünftig alle ihre zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um mäßigend auf ihre Anhänger einzuwirken und so künftige Fehlverhalten zu verhindern. Entsprechend seien Strafzahlungen auch ohne Verschulden der Vereine zulässig.

Die Rechts- und Verfahrensordnung des DFB sieht vor, dass für Zwischenfälle im Stadionbereich die Vereine haften. Ex-Drittligist Carl Zeiss Jena, das vom DFB im Jahr 2018 nach mehreren Vorfällen zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 24.900 Euro verurteilt worden, sah das anders – und klagte sich über das Sportgericht, das Bundesgericht, das Ständige Schiedsgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt bis zum BGH. Dort unterlag der Klub nun. In nächster Instanz könnten die Thüringer nun vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.

DFB-Koch Vize äußert sich

Dr. Rainer Koch, der für Recht zuständige 1. DFB-Vizepräsident, sagt zum Urteil: "Der BGH hat heute die seit Jahren geführten rechtlichen Auseinandersetzungen gegen die nationale und internationale Sportrechtsprechung zur Haftung von Vereinen für Fehlverhalten ihrer Anhänger beendet." Mit diesem Beschluss sei abschließend und zweifelsfrei sichergestellt, "dass die DFB-Rechtsorgane einerseits ihre Arbeit auf der Basis der Richtlinie für die Arbeit des DFB-Kontrollausschusses uneingeschränkt fortsetzen – und dass sie andererseits die Unterstützung und Mitwirkung der Vereine, die anders als der DFB den Zugang zu ihren Anhängern haben, zur Sicherung eines störungsfreien Spielbetriebs einfordern können":

   

Das könnte Sie auch interessieren

Auch interessant

Back to top button